Öffentliche Bekanntmachung
Erstelldatum23.06.2025
zur 1. Änderung der Satzung über örtliche Bauvorschriften "Deutstetter Berg V" in Veringenstadt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Veringenstadt hat am 27. März 2025 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften im Bereich des Bebauungsplans „Deutstetter Berg V“ im Stadtteil Veringenstadtgem. § 74 LBO beschlossen. Für die Änderung soll das vereinfachte Verfahren entsprechend § 74 Abs. 6 LBO i. V. m. §§ 1 Abs. 8 und 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB angewendet und die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Rahmen einer öffentlichen Auslegung darüber unterrichtet werden.
Mit der 1. Änderung der Satzung über örtliche Bauvorschriften soll die Festsetzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen um die Dachform Flachdach ergänzt werden.
Im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werden der 1. Änderungsentwurf der örtlichen Bauvorschriftensatzung inkl. zeichnerischem und textlichem Teil sowie der Begründung im Zeitraum vom 23.06.2025. bis einschl. 21.07.2025 öffentlich ausgelegt. Die Planunterlagen sind in digitaler Form im angegebenen Zeitraum unter folgender Internetadresse einsehbar:
https://www.veringenstadt.de/rathaus-service/aktuelles/neuigkeiten
Die Unterlagen sind zusätzlich bei der Stadt Veringenstadt, Im Städtle 116, 1. Obergeschoß, Zimmer 101 von Montag bis Freitag während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können die Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Haupt- und Bauamt der Stadt Veringenstadt (Zimmer 101) abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Unterlagen:
- 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriftensatzung, Satzungsänderung Entwurf
- 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriftensatzung, zeichnerische u. textliche Festsetzungen Entwurf, Stand 17.03.2025
- Begründung zur 1. Änderung, Stand 03.06.2025
Veringenstadt, den 18. Juni 2025
gez. Maik Rautenberg, Bürgermeister





